Ein Gesetz, viele Betriebsgrößen

Das Arbeitssicherheitsgesetz sagt, dass betreut werden muss — die DGUV Vorschrift 2 sagt, wie viel. Sie ist die Unfallverhütungsvorschrift, mit der die Unfallversicherungsträger die Vorgaben des ASiG in einen konkreten Betreuungsumfang übersetzen.

Der Grundgedanke: Die Betreuung skaliert mit Größe und Gefährdung des Betriebs. Ein Ingenieurbüro braucht weniger Einsatzstunden als ein Metallverarbeiter mit gleicher Beschäftigtenzahl.

Welches Modell für Sie gilt, hängt vor allem an einer Grenze — der Zahl von zehn Beschäftigten.

Diese Grenze ist mehr als eine Verwaltungsregel. Sie entscheidet, ob Sie mit fest kalkulierbaren Einsatzzeiten planen oder die Betreuung stärker am tatsächlichen Bedarf ausrichten können.

Regelbetreuung: der Standardfall

Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten fallen unter die Regelbetreuung. Sie besteht aus zwei Bausteinen.

Die Grundbetreuung deckt die dauerhaften Grundaufgaben ab — etwa die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung, an Begehungen und an der Unterweisung. Ihr Umfang ist über feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem geregelt.

Der betriebsspezifische Teil kommt hinzu, wenn konkrete Anlässe es erfordern. Beide Teile werden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt.

Die Trennung in zwei Bausteine hat einen praktischen Sinn: Der eine Teil sichert eine verlässliche Grundversorgung, der andere sorgt dafür, dass die Betreuung dort ansetzt, wo im Betrieb gerade etwas geschieht.

Wie sich die Grundbetreuung bemisst

Nicht die Beschäftigtenzahl allein bestimmt den Aufwand, sondern die Gefährdung der Tätigkeit. Deshalb steht am Anfang der Grundbetreuung eine klare Einstufung.

Für die Grundbetreuung ordnet die DGUV Vorschrift 2 jeden Betrieb anhand seines Wirtschaftszweigs einer von drei Betreuungsgruppen zu. Je höher die typische Gefährdung, desto mehr Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr. Als Richtwerte gelten:

  • Gruppe I (höhere Gefährdung, etwa Bau oder Metall): rund 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
  • Gruppe II (mittlere Gefährdung): rund 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
  • Gruppe III (geringere Gefährdung, etwa Büro- und Verwaltungsbetriebe): rund 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr

Grundbetreuung wird geteilt

Die genannten Zeiten sind die Summe für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung. Sie wird zwischen Sifa und Betriebsarzt aufgeteilt.

Die genaue Zuordnung Ihres Betriebs zur Betreuungsgruppe und der Aufteilungsschlüssel ergeben sich aus der für Sie zuständigen Fassung der Vorschrift. Deshalb ist der erste Schritt immer die saubere Einordnung — sie entscheidet über den gesamten Aufwand.

Ergänzend zur reinen Rechenlogik zählt die Qualität: Die Einsatzzeit soll für die Aufgaben genutzt werden, die im Betrieb wirklich anliegen — nicht für das Abarbeiten einer starren Stundenzahl.

Der betriebsspezifische Teil

Über die Grundbetreuung hinaus verlangt die Regelbetreuung einen anlassbezogenen Teil. Er ist nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was im Betrieb tatsächlich ansteht. Typische Auslöser sind zum Beispiel:

  • Planung, Umbau oder Erweiterung von Arbeitsstätten und Anlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Stoffe oder Verfahren
  • Untersuchung von Unfällen und Beinaheunfällen
  • grundlegende Änderungen in der Arbeitsorganisation

Kleine Betriebe: die Wahl haben

Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten können sich für die Regelbetreuung kleiner Betriebe entscheiden — eine schlankere Variante aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung.

Alternativ steht ihnen das Unternehmermodell offen, auch alternative bedarfsorientierte Betreuung genannt. Je nach zuständigem Unfallversicherungsträger gilt es teils bis zu 50 Beschäftigte.

Dabei nimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer an Motivations- und Informationsmaßnahmen — also Schulungen — teil und ruft Sifa und Betriebsarzt bedarfs- und anlassbezogen hinzu. Die Verantwortung bleibt beim Betrieb, die Fachkunde kommt gezielt dann, wenn sie gebraucht wird.

Welche Variante günstiger und praktikabler ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Betrieb mit stabilen Abläufen und geringer Gefährdung fährt mit dem Unternehmermodell oft gut; bei häufigen Veränderungen kann die Regelbetreuung die ruhigere Wahl sein.

Unabhängig davon bleibt auch im Kleinbetrieb eine schriftliche Bestellung erforderlich, und die getroffene Wahl sollte dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Ändern sich Beschäftigtenzahl oder Gefährdung, kann ein Wechsel des Modells sinnvoll oder nötig werden.

Wo der Brandschutz andockt

Unabhängig vom Modell ist der Brandschutz fester Bestandteil der Betreuung. Er fließt in die Gefährdungsbeurteilung ein und zeigt sich bei Begehungen, in der Unterweisung und bei der Ausstattung mit Löschmitteln.

Wird die sicherheitstechnische Betreuung von einer Stelle mit Brandschutz-Kompetenz erbracht, lassen sich diese Fäden bündeln — statt Arbeitssicherheit und Brandschutz getrennt zu organisieren.

So entsteht kein doppelter Aufwand, und Sie behalten beide Pflichtthemen an einer Stelle im Blick.

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