Die Bestellpflicht gilt für nahezu jeden Betrieb

Viele Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erst ab einer bestimmten Betriebsgröße nötig wird. Das trifft nicht zu.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich unabhängig von der Beschäftigtenzahl, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Die Frage ist nicht, ob eine Sifa gebraucht wird, sondern in welchem Umfang.

Wie dieser Umfang aussieht, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2. Schon ein Kleinbetrieb mit wenigen Beschäftigten fällt darunter — nur mit deutlich geringerem Betreuungsaufwand als ein Industriebetrieb.

Der Grund liegt in der Systematik des Arbeitsschutzes: Der Gesetzgeber will, dass jeder Arbeitgeber fachkundige Beratung an seiner Seite hat — vorbeugend, nicht erst, wenn etwas passiert ist.

Kommt der Betrieb der Pflicht nicht nach, fehlt nicht nur eine Formalie. Ohne fachkundige Betreuung bleiben Gefährdungen leichter unentdeckt — und im Schadensfall stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seine Organisationspflichten erfüllt hat.

Was eine Sifa im Betrieb leistet

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Zu den Kernaufgaben nach dem ASiG gehören unter anderem:

  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln und Verfahren
  • sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln, etwa im Rahmen von Begehungen
  • Beobachtung des Arbeitsschutzes, Hinweise auf Mängel und Vorschläge zur Abhilfe
  • Unterweisung und Sensibilisierung der Beschäftigten für sicheres Verhalten

Beratend, weisungsfrei und fachkundig

Die Sifa arbeitet nicht im Verborgenen, sondern eng mit den Verantwortlichen im Betrieb zusammen. Ihre Vorschläge werden erst dann wirksam, wenn sie in konkrete Maßnahmen und Unterweisungen übersetzt werden — von der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel bis zur Gestaltung einer verständlichen Unterweisung.

Wichtig ist die Rolle: Die Sifa entscheidet nicht und ordnet nicht an. Sie liefert dem Arbeitgeber die fachliche Grundlage, damit dieser seiner Verantwortung nachkommen kann. Die Verantwortung selbst bleibt beim Arbeitgeber.

In der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Sifa nach dem ASiG ausdrücklich weisungsfrei. Sie soll fachlich beraten, ohne unter betrieblichen Druck zu geraten.

Voraussetzung ist eine nachgewiesene Qualifikation, etwa als Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister mit entsprechender Fachausbildung. Ohne diesen Nachweis ist eine wirksame Bestellung nicht möglich.

Diese Unabhängigkeit ist kein Selbstzweck. Sie stellt sicher, dass sicherheitsrelevante Hinweise auch dann ausgesprochen werden, wenn sie im Alltag unbequem sind — etwa wenn ein eingespielter Ablauf geändert werden muss.

Intern benennen oder extern beauftragen

Für die Bestellung haben Sie zwei Wege: Sie qualifizieren eine eigene Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Sifa, oder Sie beauftragen eine externe Fachkraft.

Für viele kleine und mittlere Betriebe ist die externe Lösung praktikabler. Sie erhalten die volle Fachkunde ohne eigene Ausbildungskosten, ohne Freistellung und ohne die Frage, wer die Rolle bei Ausfall übernimmt.

Eine externe Sifa bringt zudem den Blick von außen mit — Routinen und blinde Flecken fallen ihr eher auf als jemandem, der täglich im Betrieb arbeitet. In beiden Fällen gilt: Die Bestellung erfolgt schriftlich und benennt den Aufgabenumfang klar.

Ein weiterer Vorteil der externen Lösung: Sie skaliert mit. Wächst der Betrieb oder ändert sich die Gefährdung, passt sich der vereinbarte Betreuungsumfang an, ohne dass Sie eigene Stellen schaffen müssen.

Sifa und Betriebsarzt arbeiten zusammen

Arbeitssicherheit ruht auf zwei Säulen: der sicherheitstechnischen Betreuung durch die Sifa und der arbeitsmedizinischen durch den Betriebsarzt. Das ASiG verpflichtet beide ausdrücklich zur Zusammenarbeit.

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten kommt ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) hinzu. Dort stimmen sich Arbeitgeber, Sifa, Betriebsarzt, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte regelmäßig ab.

So greifen technische, medizinische und organisatorische Maßnahmen ineinander, statt nebeneinanderher zu laufen.

In kleineren Betrieben ohne eigenen Ausschuss ersetzt der regelmäßige Austausch zwischen Arbeitgeber, Sifa und Betriebsarzt dieses Gremium. Entscheidend ist, dass die Abstimmung überhaupt stattfindet und nicht dem Zufall überlassen bleibt.

Die Brücke zum Brandschutz

Für Betriebe mit erkennbaren Brandrisiken ist die Verzahnung von Arbeitssicherheit und Brandschutz besonders wichtig. Brandlasten, Zündquellen und Fluchtwege sind Themen, die in beide Bereiche fallen.

Gerade in Produktion, Lager und Handwerk entstehen viele Gefährdungen aus denselben Quellen — etwa aus Heißarbeiten, Elektrik oder gelagerten Brennstoffen. Wer beides zusammen denkt, spart Doppelarbeit und schließt Lücken, die bei getrennter Betrachtung offen bleiben.

Wird die sicherheitstechnische Betreuung von einer Stelle erbracht, die zugleich brandschutzfachlich aufgestellt ist, lassen sich Gefährdungsbeurteilung, Löschmittelausstattung und die Zahl der Brandschutzhelfer aus einer Hand betrachten.

Ein Beispiel: Fällt bei einer Begehung eine wachsende Brandlast im Lager auf, betrifft das zugleich die Gefährdungsbeurteilung, die nötigen Löschmittel und die Frage, ob die vorhandenen Brandschutzhelfer noch ausreichen. Getrennte Zuständigkeiten verschleppen solche Punkte oft.

Kurz geprüft, ob es Sie betrifft

Ob und in welchem Umfang Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen müssen, hängt von Branche und Beschäftigtenzahl ab. Diese Einordnung lässt sich schnell klären.

Das Brandschutz- und Sachverständigenbüro Schnese übernimmt die externe sicherheitstechnische Betreuung und verbindet sie mit dem betrieblichen Brandschutz. In einer kostenfreien Ersteinschätzung ordnen wir Ihre Situation ein — sachlich und ohne Verpflichtung.